Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts 2009
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 wurde die seit der Neufassung der Europäischen Vergaberichtlinien im Jahr 2004 überfällige Entscheidung einer sozialverträglichen Beschaffung in das Bundesrecht aufgenommen. Die Berücksichtigung sozialer Aspekte bei der
Auftragsvergabe ist seit diesem Zeitpunkt ausdrücklich und gesetzlich erlaubt, wie in Paragraph 97, Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geschrieben steht:
„…Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Aufragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie
im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist […].“
Das bundesdeutsche Vergaberecht muss in Übereinstimmung mit der Europäischen Vergaberichtlinie (siehe Seite Europäisches Recht) bis April 2016 aktualisiert werden. Gegenwärtig liegt ein erster Entwurf zur Modernisierung des Vergabegesetzes vor, der am 8. Juli 2015 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde. Dieser Regierungsentwurf wurde zuvor im Kreis der Bundesressorts abgestimmt. Gleichzeitig wurden Länder, kommunale Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände beteiligt.
Den Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie finden Sie hier:
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Vergaberechts (PDF)
Entscheidende Kriterien dafür, ob das Vergaberecht ein geeignetes Instrument zur Förderung verantwortlichen Wirtschaftshandelns und des Fairen Handels sein kann, sind:
a) der Anwendungsbereich des Gesetzes. Ab welcher Untergrenze (Aufträge und Güter ab einer Beschaffungshöhe von x Euro) bis zu welchem Schwellenwert findet das Gesetz Anwendung? Unterhalb der Schwellenwerte kommt das Haushaltsrecht, oberhalb der Schwellenwerte kommt i.a. Regel das EU-Recht zum Tragen. Gegenwärtig liegen die Untergrenzen vielfach so hoch, dass ein Großteil der Beschaffungsvorgänge gar nicht unter das jeweils gültige Vergabegesetz fällt.
b) dass der sachliche Zusammenhang sich nur auf einzelne Produkte/Dienstleistungen – nicht aber auf den Anbieter- beziehen lässt, und die konkreten Kriterien in der Leistungsbeschreibung aufgeführt sein müssen.
c) das Gesetz erlaubt durchaus weitergehende Regelungen, aber nur, wenn diese auf Ebene der Länder und Kommunen verbindlich definiert sind. In den letzten Jahren haben einige Bundesländer wie Bremen, NRW, Berlin ihre Spielräume bewusst ausgeschöpft.