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EntwicklungsPolitisches Netzwerk Hessen.

Stimmungsbild Kopfgrafik



Satzung des Vereins

Entwicklungspolitisches Netzwerk Hessen


Präambel

Auf der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro im Juni 1992 haben die Regierungen der Welt einen Handlungsrahmen für den Weg ins 21. Jahrhundert verabschiedet - die Agenda 21. Das Ziel ist, weltweit eine ökologisch verträgliche, wirtschaftlich leistungsfähige und sozial gerechte Entwicklung zu erreichen.

Im Kapitel 27 (Stärkung der Rolle der nichtstaatlichen Organisationen - Partner für eine nachhaltige Entwicklung) des Abschlussdokumentes werden die Regierungen aufgefordert, Maßnahmen einzuleiten, um die nichtstaatlichen Organisationen in die Lage zu versetzen, an diesen Zielen mitzuarbeiten.

Das Entwicklungspolitische Netzwerk Hessen will durch seine Arbeit die bestehenden nichtstaatlichen Organisationen in Hessen mit einander vernetzen und mit dazu beitragen, dass diese an der Umsetzung der gesteckten Ziele mitwirken können.

Die Schaffung einer rechtsfähigen Konstruktion in Form eines Vereines hat sich als sinnvoll und wünschenswert erwiesen, da dadurch die Unterschiedlichkeit der Gruppen und Akteure mit ihrer eigenen Meinungsbildung ebenso Rechnung getragen wird wie der Notwendigkeit, transparenter und effizienter Abstimmung untereinander.




§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

(1) Der Verein führt den Namen Entwicklungspolitisches Netzwerk Hessen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 ZWECK DES VEREINS

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Koordination der im Bereich Entwicklungspolitik tätigen gemeinnützigen Organisationen, Gruppen und Initiativen in Hessen. Er verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein fördert die Zusammenarbeit seiner Mitglieder in den jeweiligen gemeinsamen Interessen und ist indirekt über die Gruppen in der Entwicklungszusammenarbeit tätig. Er fördert den Gedanken der Völkerverständigung und der interkulturellen Toleranz sowie die Einhaltung der Menschenrechte. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere

durch Beratungs-, Information- und Serviceleistungen für die Mitgliedsorganisationen und die hessische Öffentlichkeit,
durch die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen im In- und Ausland, welche die selben Ziele verfolgen,
durch die Planung und Durchführung von Seminaren, Diskussions- und Fortbildungsveranstaltungen,
durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit (Globales Lernen).
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; die Haupttätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.


§3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Das Netzwerk hat folgende Formen der Mitgliedschaft:

a. Ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Das sind alle Gruppen, die folgende Kriterien erfüllen:

Sie sind Nichtregierungsorganisationen mit Status einer juristischen Person.
Sie sind gemeinnützig und/oder mildtätig.
Die Organisation muss mit ihrem Vereinssitz oder einem Arbeitsschwerpunkt in Hessen vertreten sein.
Die entwicklungspolitische Arbeit ist ein Schwerpunkt der Arbeit der Gruppe.

b. Assoziierte Mitglieder mit Antrags- und Rederecht aber ohne Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Das sind alle Gruppen, die folgende Kriterien erfüllen:

Initiativen, Gruppen, Firmen. Sie müssen nicht als juristische Person verfasst sein.
Keine politischen Parteien,
müssen nicht gemeinnützig sein,
müssen Interesse an entwicklungspolitischer Arbeit haben,
müssen Ziele des Netzwerkes mittragen.

c. Persönliche Mitglieder können als Fördermitglieder aufgenommen werden, wenn sie die satzungsgemäßen Ziele des Vereins unterstützen. Als Fördermitglieder haben sie bei den Mitgliederversammlungen Antrags- und Rederecht, sind aber ohne Stimmrecht, näheres regelt die Geschäftsordnung.

(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied muss unabhängig von der Form seiner Mitgliedschaft die Satzung des Netzwerks anerkennen und seinen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Die volle Autonomie der Mitgliedsorganisationen wird nicht berührt; ihre Identitäten sind vom Verein zu respektieren.

(3) Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres
b. Infolge Beitragsrückstandes von mehr als zwei Jahren
c. Durch Ausschluss seitens der Mitgliederversammlung
d. Auflösung (bei juristischen Personen)
e. Durch Tod.

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss wird beantragt entweder durch den Vorstand oder mindestens 10 % der Mitglieder. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss erfolgt durch die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§4 MITGLIEDSBEITRAG

Die Beiträge der Mitglieder richten sich nach einer Beitragsordnung, die vom Vorstand erarbeitet wird und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt wird.

§5 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung (§7)
b. Der Vorstand (§8)
c. Foren, die auf Beschluss des Vorstandes eingerichtet werden können und
von der Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen (§9).

§6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
a. Entscheidung über die Aufgaben des Vereins
b. Entgegennahme des Jahres- und Geschäftsberichtes
c. Wahl und Entlastung, bzw. Abwahl des Vorstandes
d. Wahl der KassenprüferInnen
e. Endgültige Entscheidung über Aufnahme bzw. Ausschluss eines Mitgliedes
f. Beschluss über die vom Vorstand vorgeschlagene Beitragsordnung
g. Beschluss über die Auflösung des Vereins
h. Beschluss von Satzungsänderunge ( § 10 )

(2) Die Mitgliederversammlung trifft ferner alle sonstigen, wesentlichen den Verein betreffenden Entscheidungen, sofern diese nicht dem Vorstand übertragen sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
a. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

b. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder und den Modalitäten von Absatz (3) a einberufen werden.

c. Stimmrecht: Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder mit jeweils einer Stimme.

d. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.



(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der VersammlungsleiterIn und dem/der SchriftführerIn , die von der Versammlung gewählt werden, unterschrieben und allen Mitgliedern innerhalb von 40 Tagen zugänglich gemacht wird. Einsprüche sind innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Protokolls schriftlich beim Vorstand einzureichen.

§ 7 DER VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei maximal fünf Personen. Zusätzlich gehören ihm jeweils ein/e Vertreter/in der Foren mit beratender Stimme an.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(4) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung schriftlich über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen (Jahresbericht).

(5) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung mindestens acht Werktage vorher schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung eingeladen wurde und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann eine erneute Versammlung mit schriftlicher Einladung und mindestens siebentägiger Frist einberufen werden, bei der mit der Mehrheit der dann erschienenen Vorstandsmitglieder entschieden wird.

(6) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt auch nach Ende seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand eine Ersatzperson bestimmen. Diese bleibt bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(7) Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds muss allen Vereinsmitgliedern mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

(8) Der Vorstand kann einzelne Aufgaben an dritte Personen delegieren und trifft Personalentscheidungen.

(9) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 FOREN

(1) Foren können aufgaben- und themenbezogen gebildet werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(2) Die Etathoheit der Gelder für die Foren liegt beim Vorstand.

§ 9 KASSENPRÜFER/ INNEN

(1) Zur Prüfung der Jahresabrechnung sowie der Kassenführung des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtsführung des Vorstandes zwei KassenprüferInnen gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Bei Rücktritt von einem der beiden KassenprüferInnen bestimmt der Vorstand eine/n neue/n KassenprüferIn für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

(2) Spätestens bis zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand eine Jahresrechnung zu erstellen und den KassenprüferInnen zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung der Jahresabrechnung und der Kassenführung hat unverzüglich zu erfolgen. Über ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und von den KassenprüferInnen zu unterschreiben.

(3) Die KassenprüferInnen haben die Aufgabe zu prüfen, ob Gesetz und Satzung eingehalten sind, Einnahmen und Ausgaben formell begründet und belegt sind, wirtschaftlich und sparsam verfahren wird. Über das Prüfungsergebnis haben die KassenprüferInnen der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 SATZUNGSÄNDERUNGEN

(1) Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich 6 Wochen vor einer Mitglieder-versammlung beim Vorstand einzureichen.

(2) Satzungsänderungsanträge müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern mitgeteilt werden.

(3) Für eine Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 11 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer hierzu eigens einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder unter Einhaltung der Formvorschriften aus §7 (2) und (3) beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Arbeitsgemeinschaft der Eine-Welt Landesnetzwerke-agl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Bestimmung hierzu trifft die Mitgliederversammlung.

§ 12 INKRAFTTRETEN

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 11. September 2004 in Kraft.


Ort: Gießen, den 11. September 2004


>> Satzung zum Download (PDF)